Satzung

der Arbeitsgemeinschaft „R + V – Zettel“ e.V.

§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Die Vereinigung führt den Namen: Arbeitsgemeinschaft „R + V – Zettel“ e.V

2. Sitz und Gerichtsstand sind Bad Homburg v. d. H.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2. Zweck und Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft

1. Zweck der Arbeitsgemeinschaft ist der Zusammenschluss der Sammler von R – und V – Zettel und ähnlicher Belege,

2. das Erkennen und Katalogisieren von Ausgaben dieser Gebiete,

3. Förderung und Erfahrungsaustausch der Mitglieder,

4. Herausgabe von Vereinsnachrichten in zwangloser Folge

5. Veranstaltung von Treffen der Mitglieder, zweimal im Jahr an jeweils festgelegten Terminen,

6. Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele.

§ 3. Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede volljährige unbescholtene Person werden, die einen dem BDPh oder FIP angeschlossenen Verein angehört, wenn nicht von irgendeiner Seite Widerspruch dagegen besteht. Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

2. Ein Ehrenmitglied kann durch Zweidrittelmehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder schriftliche Austrittserklärung zum Jahresabschluss bis spätestens 30. September per Einschreiben.

4. Die Mitgliedschaft endet weiterhin durch Ausschluss seitens des Vorstandes wegen:

a. vorsätzlicher Schädigung der Arbeitsgemeinschaft

b. grober Verletzung der Satzung

c. Beitragsrückstandes von mehr als einem Jahr trotz mit Fristsetzung erfolgter Mahnung.

5. Mit der Aufnahme als Mitglied erkennt der Eintretende diese Satzung als verbindlich an.

6. Ausserhalb der Mitgliedschaft können Jungsammler, Förderer oder korrespondierende Interessenten betreut werden.

§ 4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Sitzungen und Treffen der Arbeitsgemeinschaft  teilzunehmen, Änträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.

2. Der in einer Mitgliederversammlung festzusetzende Beitrag ist jährlich im Voraus bis zum 31. März zu entrichten.

§ 5. Organe der Arbeitsgemeinschaft.

1. Der Vorstand, bestehend aus

a.) Vorsitzender

b.) stellvertretender Vorsitzender

c.) Kassenwart

d.) Schriftführer

Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren in der Mitglederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.

2. Die Mitgliederversammlung

3. Die ausserordentliche Mitgliederversammlung

§ 6. Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand ist verantwortlich für die Gestaltung des gesamten Vereinslebens.

2. Die Vorsitzenden, der Kassenwart und der Schriftführer vertreten den Verein nach aussen. Sie sind die gesetzlichen Vertreter der Arbeitsgemeinschaft im Sinne des BGB – Vereinrechtes dergestalt, dass zwei von ihnen zusammen vertretungs – und zeichnungsberechtigt sind.

3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.

4. Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich.

§ 7. Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird mit Ort und Zeit der Mitgliedern schriftlich bis spätestens zwei Monate vorher bekannt gegeben.

2. Sie findet in der ersten Hälfte des Jahres statt.

3. Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand bis spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.

4. Der Mitgliederversammlung obliegt:

a.) Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstandsmitglieder,

b.) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,

c.) Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr,

d.) Wahl von Vorstandsmitgliedern,

e.) Wahl der beiden Kassenprüfer die dem Vorstand nicht angehören dürfen, für zwei Jahre,

f.) Festsetzung des Jahresbeitrages,

g.) Satzungsänderungen, erforderlich ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen,

5. Über die Mitgliederversammlung ist ein vom Schriftführer unterzeichnetes Protokoll zu erstellen.

§ 8. Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Für die Entscheidung wichtiger Angelegenheiten kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Zeit und Ort sind spätestens einen Monat vorher bekanntzumachen.

2. Auf Antrag von zehn Prozent der Mitglieder hat der Vorstand ebenfalls die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats zu veranlassen.

§ 9. Auflösung der Arbeitsgemeinschaft

Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft „R + V – Zettel“ e.V. kann nur zu diesem zweck einberufenen Außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Dabei ist auch über den Verbleib des etwa vorhandenen Vermögens der Arbeitsgemeinschaft zu entscheiden.

§ 10. Inkrafttreten

Nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 5. Oktober 1985 tritt die Satzung der Arbeitsgemeinschaft „R + V – Zettel“ e.V. mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Homburg v. d. H in Kraft.

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